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Nach der aktuellen Gesetzeslage dürfen FotografInnen wieder Portraits im Freien machen.

Fotografinnen und Fotografen dürfen nach der Lockerung der Corvid-19 bedingten Einschränkungen unter Einhaltung aller Auflagen und gesetzlichen Vorschriften wieder Porträts im Freien machen. Details siehe Bundesinnungsschreiben unten.


LIK Akademie für Foto und Design Lehrgangsleiter und Berufsfotograf Eric Berger hält am 20.4.2020 um 18:00 zum vorerst letzen Mal seinen Online Vortrag über “Porträts on Location” Profitieren Sie von seinen Tipps und seinem Know How und melden Sie sich jetzt zum Online Impuls Vortrag an. Die Anzahl der verfügbaren Plätze ist begrenzt. https://www.lik-online.com/portrait-on-location

Im Juli gibt es im Rahmen der LIK Sommerakademie Fotografie einen Intensiv Lehrgang Porträtfotografie in Wien. Alle Details finden Sie hier: https://www.sommer-fotoakademie.info/lik-portraitfotografie-intensivlehrgang-wien


Zur aktuellen Situation: Hier die Aussendung der österreichischen Bundesinnung der Fotografen, Stand 18.4.2020 übernommen von der Gruppe der Berufsfotografen Österreichs (ohne Gewähr):

Infos für Berufsfotografinnen in Österreich (ohne Gewähr) 

+++NEWS zum Update des KRITERIENKATALOGS +++

Sehr geehrte Damen und Herren, untenstehend ein Update zur Tätigkeit der BerufsfotografInnen.

Seit 16.4.2020, 19 Uhr gibt es folgende abgeänderte Kriterienliste:

Berufsfotografen

Zulässig: Hochzeits-, Presse-, Landschafts-, Produkt- und Architekturfotografie, Fotografie beim Kunden

Nicht zulässig: Maske, Verkabelungen und andere Tätigkeiten, bei denen der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann; Kundenverkehr im Geschäftslokal und Studio

· Portraitfotografie nur beim Kunden (auf Privatgrund vor Ort indoor + outdoor)

· Keine Studiofotografie (von Personen)

· Keine Portrait-Fotografie, für welche die Fotografierten öffentlichen Raum betreten oder durchqueren müssten (z.B. auf öffentlichen Plätzen, in der öffentlichen Natur,…) – Ausnahme: professionelle Models (diese dürfen aus beruflichen Gründen öffentlichen Raum betreten/durchqueren)

· Hochzeits- und Begräbnisfotografie sind zulässig

· Fotolabor: da dies ein Produktionsbereich und kein Kundenbereich ist, spricht hier nichts gegen eine Öffnung

· Copyshop: Auftragsannahme postalisch, per Mail oder persönlich unter Einhaltung der Hygienevorschriften und sonstigen Vorschriften; Auftragsversendung via Post, Bote, etc. oder Abholung im Geschäftslokal unter Einhaltung der Hygienevorschriften und sonstigen Vorschriften

Wenn ein Fotograf auch Handel betreibt, ist der Verkauf von Produkten/Waren (Fotozubehör, Rahmen, Alben, bereits gemachte Fotos, etc.) im Kundenbereich (max. 400 qm im Inneren; 20 m2 pro Kunde; Mitarbeiter und Kunden tragen Mund-Nasen-Schutz; Abstand zwischen Personen mind. 1 m) als „sonstige Betriebsstätte des Handels“ möglich. Der Verkaufsbereich darf dann auch von Kunden betreten werden (nicht aber das Fotostudio zum Zwecke des Fotografiert-Werdens).

Begründung/Erklärung:

Nach wie vor besteht gemäß der 98.VO in ihrer gültigen Fassung eine Ausgangsbeschränkung (Betreten/Durchqueren öffentlichen Raums ist grundsätzlich verboten, wenn keine der folgenden Ausnahmen vorliegt):

Personen dürfen öffentlichen Raum nur betreten/durchqueren für Notfälle, unaufschiebbare Berufsarbeit, Abdeckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (inkl. Begräbnisse + Hochzeiten im engen Familienkreis), Hilfe für andere Personen und Spaziergänge (alleine oder mit Haushaltsangehörigen und ggfs. Tieren) sowie – jetzt eben neu: „zum Erwerb von Waren und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ unter Maßgabe der 96. VO erlaubt ist der Besuch von Betriebsstätten der Systemerhalter und von den seit 14.4.2020 geöffneten „sonstigen Betriebsstätten des Handels“.

Das Fotografiert-Werden (Kundensicht) als solches fällt grundsätzlich nicht unter eine dieser Ausnahmen. 

Der Fotograf darf zwar öffentlichen Raum zu beruflichen Zwecken betreten und durchqueren, für Kunden wird das Betreten und Durchqueren öffentlichen Raums zum Zwecke des Fotografiert-Werdens im Fotostudio bzw. im öffentlichen Raum (z.B. outdoor in der Natur, öffentliche Gebäude, etc.) nach wie vor nicht zulässig sein. Der Fotograf darf - mit anderen Worten - somit mehr, als Kunden derzeit in Anspruch nehmen können.

Nach Ansicht der WKO ist das Fotografiert-Werden auf Hochzeiten und Begräbnissen aber möglich (auf Grund der Ausnahme „Grundbedürfnis“). 

Wir weisen darauf hin, dass diese oben erwähnten Regelungen vorläufig bis Ende April gelten und dann evaluiert werden. Wir hoffen alle auf eine nächste „Lockerungswelle“ Anfang Mai, welche auch unseren Berufsstand betrifft.

Freundliche Grüße

Heinz Mitteregger Mag. Jakob Wild

Bundesinnungsmeister Geschäftsführer

Bundesinnung der Berufsfotografen 

Wirtschaftskammer Österreich 

Wiedner Hauptstraße 63 

1045 Wien